Änderung von

Gesellschaftsverträgen

 

Nicht selten ist es notwendig den Gesellschaftsvertrag im Laufe der Zeit an die sich verändernden Bedürfnisse / Bedingungen / Gegebenheiten der Gesellschaft und der Gesellschafter anzupassen. Hierunterfallen z. B.:

 

  • Sitzverlegung
  • Kapitalmaßnahmen, wie z. B. Einlagenerhöhungen
  • Änderung der Firma

 

Änderungen des Gesellschaftsvertrages erfolgen im Wege der Beschlussfassung durch die Gesellschafter. Hierbei sind die vertraglichen und ggf. gesetzlichen Vorschriften, insbesondere über notwendige Mehrheiten, zu beachten.

 

Je nach Rechtsform der Gesellschaft kann es nötig sein, dass die Beschlüsse der notariellen Beurkundung bedürfen. Dies ist insbesondere bei der GmbH und der UG (haftungsbeschränkt) der Fall.

 

Darüber hinaus sind Veränderungen – auch wenn der Änderungsbeschluss evtl. nicht beurkundungspflichtig ist – ggf. zum jeweiligen Register in öffentlich-beglaubigter Form anzumelden.

Wir sind für Sie da!

Unser Team steht Ihnen gern zur Verfügung, um Sie bei Ihren rechtlichen Fragen zu unterstützen. Um den Prozess für Sie und uns zu vereinfachen, stellen wir Ihnen die folgenden Downloads zur Verfügung:
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