Erbschein

Der Nachlass geht direkt im Zeitpunkt des Todes des Erblassers auf den/die Erben über (§ 1922 Abs. 1 BGB). Um Erbe zu werde ist somit kein Erbschein erforderlich. Für die Eintragung des/der Erben in ein Register (Grundbuch, Handelsregister) ist jedoch ein Erbnachweis, also ein Zeugnis über das Erbrecht des Erben, erforderlich. Ausnahme hierzu ist, dass eine notariell beurkundete Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) vorliegt und diese vom zuständigen Nachlassgericht eröffnet wurde. Ergibt sich aus diesem Testament/Erbvertrag eindeutig die Erbfolge, bedarf es keines Erbscheins.

 

Besteht hingegen lediglich ein eigenhändiges Testament oder ergibt sich die Erbfolge aus dem Gesetz, so bedarf es des Erbscheins, um eine Umschreibung des Grundbuchs/Handelsregisters vorzunehmen.

Im Zusammenhang mit der Nachlassregelung gegenüber Banken und Versicherungen kann sich auch die Notwendigkeit eines Erbscheins ergeben. Dies ist jedoch nicht grundsätzlich so. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass der Erbe sein Erbrecht auch durch die Vorlage eines vom Nachlassgericht eröffneten eigenhändigen Testaments belegen kann, wenn dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist (BGH, Urt. v. 05.04.2016, Az.: XI ZR 440/15). Daher sollte bevor ein Erbschein, der mit Kosten verbunden ist, beantragt wird, mit der Bank geklärt werden, ob auf der Basis der vorganannten Enscheidung das eigenhändige Testament nebst Eröffnungsprotokoll ausreicht.

 

Darüber hinaus kann ggf. auch ein trans-/postmortale Vollmacht vorliegen, also eine Vollmacht, die über den Tod hinaus wirksam ist, welche zum Beispiel zur Auflösung eines Kontos berechtigt. Hier ist das Vorhandensein von Generelavollmachten zu überprüfen.

 

Sollte ein Erbschein erforderlich sein, kann ein Notar mit der Beantragung des Erbscheins beim zuständigen Nachlassgericht beauftragt werden. Sollten Sie hierzu Unterstützung benötigen, bitten wir Sie unseren Aufnahmebogen für den Erbschein auszufüllen und uns (elektronisch/postalisch) zu übersenden.

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