Grundstücksübertragung
Es besteht eine Vielzahl von Gründen, das Eigentum an einem Grundstück bereits zu Lebzeiten auf einen neuen Eigentümer zu übertragen. Die Gründe hierfür können sehr verschieden sein:
- Schutz des eigenen Vermögens, wenn befürchtet wird, dass – für den Fall der Aufnahme in ein Pflegeheim – Sozialhilfe beantragt werden muss und aufgrund des sogenannten Nachrangprinzips der Sozialhilfe davon ausgegangen werden muss, dass zunächst das vorhandene Vermögen (z. B. Haus, Grundstück) verwertet werden muss;
- Ausnutzung von Steuerfreibeträgen (z. B. Steuerfreibetrag pro Kind 400.000 € – alle 10 Jahre);
- Aufteilung des Nachlasses unter den Abkömmling zur Vermeidung von Erbauseinandersetzungen, Erbengemeinschaften und Streitigkeiten;
- Übertragung an den Ehegatten als ehebedingte Zuwendung zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft;
- Übertragung zur Vermeidung oder Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen.
Die Grundstücksübertragung erfolgt, ohne dass der Übernehmer einen Kaufpreis zu zahlen hat und ist daher in der Regel eine freigebige Zuwendung (Schenkung); es entspricht jedoch dem Üblichen, dass sich der Übergeber Rechte – wie Wohnungsrecht, Nießbrauchsrecht oder aber Rückforderungsrechte (z. B. bei Tod des Übernehmers vor dem Übergeber oder Verkauf zu Lebzeiten des Übergebers) vorbehält. Im Einzelnen bedarf es der sorgfältigen Beratung und Abwägung, welche Aspekte zu berücksichtigen sind.
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