Wohnungseigentumgsrecht
Wohnungseigentum wurde vom Gesetzgeber entwickelt um einem Großteil der Bevölkerung die Möglichkeit zu geben, Wohneigentum zu erwerben, was auf andere Art und Weise aufgrund der teilweise hohen Grundstückspreise und Baukosten nicht möglich wäre. Dabei wird zwischen dem Gemeinschaftseigentum und dem Sondereigentum unterschieden. Das Gemeinschaftseigentum umfasst dabei nahezu die gesamte Bausubstanz, nur die einzelnen Wohnungen sind dem Sondereigentum zuzuordnen, wobei auch hier überwiegend Gemeinschaftseigentum vorliegen kann, wenn nichts anderes geregelt ist. Das Sondereigentum bildet den wesentlich geringeren, untergeordneten Bereich des Gebäudes.
Sie werden von unseren Fachanwälten für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Rechtsanwalt Matthias Müller und Rechtsanwältin Carina Wiese in diesem Rechtsgebiet in folgenden Bereichen rechtlich kompetent beraten und vertreten:
- Vertragsgestaltung
- Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer
- Sondernutzungsrechte
- Rechte als Wohnungseigentümer
- Bestellung / Abberufung des Verwalters
- Instandhaltungsrücklage
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